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KMID : 0986720100180010007
Korean Journal of Medicine and Law
2010 Volume.18 No. 1 p.7 ~ p.28
Der entscheidungsunfahiqe Patient und das Selbstbestimmungsrecht
Lee Seok-Bae

Abstract
Zur Zeit hat der Begriff "das Selbstbestimmungsrecht des Patienten" im Bereich des Medizinrecht Hochkonjunktur. Der BGH und the Korean Supreme Court begrunden, dass der mutma¥âliche Wille den arztliche Behandlungsabbruch beim entscheidungsunfahigen Patienten rechtfertigen kann. Dieser Rechtfertigungsgrund ersteckt gewisserma¥âen das Prinzip des Selbstbestimmungsrechts des Patienten als entscheidenden Legitimationsinstanz fur alle arztlichen Ma¥ânahmen auch auf nicht mehr entscheidungsfahige Patienten. Dieser Gedanke liegt daher nahe, bei Patienten, die nicht mehr zu einer Einwilligung in der Lage sind, auf die mutma¥âliche Einwilligung zuruckgreifen, um so uber einen dogmatisch beglaubitigten Kunstbegriff das hohe Gut des Selbstbestimmungsrechts des Patienten auch bei nicht mehr entscheidungsfahigen Patienten uber das bestmogliche Surrogat zu schutzen.
Doch ist diese Auffassung nicht uberzeugend, Der Einwand zielt grundsatzlich auf das legitimatorische Prinzip dieser Konstruktion: Nicht die Autonomie des Patienten, sondern der Oktroi des objektiv wahren Wohls soll den Eingriff rechtfertigen, Das muss immer dann problematisch werden, wenn sich wahres Wohl und vermutbarer Wille des Patienten nicht decken. Gewiss lie¥âe sich der Dissens entscharfen, wenn man mutma¥âliche subiektive Praferenzen des Patienten als vorrangigen Posten in die Abwagung seiner objektiven Interessen einbezoge, Dann ware freilich nicht klar, warum man die mutma¥âliche Einwilligung als dogmatische Konstruktion nicht ganzlich streichen sollte.
Die mutma¥âliche Einwilligung eines Menschen anzunehmen, der niemals in der Lage gewesen ist, in irgendetwas einzuwilligen, bedeutet zunachst eine begrifflich unmogliche Funktion. Was sollte der Inhalt eines Wollens sein, fur das schon die minimalsten Voraussetzungen niemals existiert haben?
KEYWORD
Menschenwurde, Selbstbestimmungsrecht, Lebensrecht, Mutma¥âliche Einwilligung, Medizinische Behandlung
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